Satzung der Motivarbeitsgemeinschaft "Allgemeine Zoologie" e.V.
- gültig seit dem 17. Juli 1992 -

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 22.02.2004

 

 

- § 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr -

(1) Die Motivarbeitsgemeinschaft "Allgemeine Zoologie" e.V. führt nach ihrer Eintragung im Vereinsregister den Namen: Motivarbeitsgemeinschaft "Allgemeine Zoologie" e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V.

(2) die Motivarbeitsgemeinschaft "Allgemeine Zoologie" e.V., nachfolgend MAG genannt, hat ihren Sitz in Wiesbaden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

- § 2. Zweck und Aufgaben -

(1) Die MAG fördert bezweckt der Philatelie zu dienen, insbesondere durch:

(a) die Zusammenarbeit von allen Tiermotivsammlern,
(b) die Vertretung der Interessen aller Mitglieder, darunter auch die Beschaffung von Neuheiten und die Förderung des Rundsendeverkehrs,
(c) die Pflege, Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Philatelie,
(d) die Förderung der Jugend-Philatelie,
(e) die Förderung des Fachschrifttums,
(f) die Bekämpfung aller Mißstände auf dem Gebiet der Philatelie,
(g) die Durchführung von Tagungen, Ausstellungen und anderen philatelistischen Veranstaltungen,
(h) die Pflege philatelistischer Beziehungen zum Bund Deutscher Philatelisten e.V., zu den Landesverbänden des BDPh, sowie sonstigen philatelistischen Vereinigungen im In- und Ausland.

(2) Die MAG verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Sie ist überparteilich und nicht konfessionell gebunden.

- § 3. Mitgliedschaft -

(1) Die MAG hat

- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder und
- fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied der MAG kann jede Person werden, die einem Verein eines Landesverbandes im BDPh e.V., einem der FIP angeschlossenen Landesvand angehört oder sich verpflichtet, Mitglied des BDPh zu werden. Personen, die nur Erwerbszwecke verfolgen oder den Grundsätzen dieser Satzung widersprechen, können nicht Mitglied werden.

(3) Die Mitgliedschaft ist auf einem Formblatt schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei nichtvolljährigen Antragstellern ist zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann die abgelehnte Person innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen..

(5) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt; sie haben sämtliche Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

(6) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen möchte. Sie haben kein Stimmrecht.

- § 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder -

(1) Die Mitglieder - ausgenommen fördernde Mitglieder - haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlungen.

(2) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die näheren Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung 1992 beschlossen wurde.

(3) Die Beiträge sind jeweils bis zum 31.3. eines jeden Jahres auf das Konto der MAG einzuzahlen.

(4) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

- § 5. Beendigung der Mitgliedschaft -

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

- Tod
- Austritt oder
- Ausschluß.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.12. eines Jahres mit eingeschriebenem Brief erfolgen.

(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands, wenn dieses gegen die Belange der MAG verstößt.

(4) Gegen den Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied innrhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Ansprüche an die MAG.

- § 6. Organe der Arbeitsgemeinschaft -

(1) Die Organe der MAG sind

- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung

- § 7. Der Vorstand der Motivarbeitsgemeinschaft -

(1) Der Vorstand besteht aus dem

- dem 1. Vorsitzenden,
- bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.

(2) Die Mitglieder des Vorstand werden von der Mitgliederversammung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre gewählt. Sie führen die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln durch Akklamation oder Handzeichen oder auf Antrag durch Stimmzettel.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der restliche Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.

(4) Die Motivarbeitsgemeinschaft "Allgemeine Zoologie e.V." wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister je allein vertreten. Sie sin dvorstand im Sinne von § 26 BGB.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der MAG. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung soll er die Mitgliederversammlung zu Rate ziehen.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Ist keine Mehrheit zu erreichen, muß die Angelegenheit von der Mitgliederversammlung entschieden werden.

(7) Die Ausübung der Funktionen erfolgt ehrenamtlich. Es besteht jedoch ein Anrecht auf Erstattung der notwendigen Auslagen gegen Beleg im Rahmen der Richtsätze.

(8) Die Einberufung des Vorstandes obliegt dem 1. Vorsitzenden; im Verhinderungsfall dem Schatzmeister.

- § 8. Kassenprüfer -

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung der Kasse für die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen und dieser über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten.

(2) Sie werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

- § 9. Mitgliederversammlung -

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung durch den Vorstand erfolgt unter Angabe der Tagesordnung über die Rundbriefe oder durch gesondertes Rundschreiben und muß mindestens einen Monat vorher verschickt werden.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammmlung muß einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt. Einladung und Tagesordnungspunkt hierzu sind allen Mitgliedern mindestens einen Monat vorher gesondert zuzuschicken.

(3) Jedes Mitglied der MAG ist bei Anwesenheit stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder sind davon ausgenommen. Stimmenübertragungen oder schriftliche Stimmabgaben sind nicht zulässig.

(4) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Abstimmungen gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden oder nicht beschlußfähig sein, so bleiben die auf der letzten Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse (Besetzung der Ämter, Beitrag usw.) bis auf weiteres gültig.

(6) Die Mitgliederversammmlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmen, daß eine Entscheidung in einer bestimmten Frage im schriftlichen Verfahren erfragt werden soll. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

- § 10. Satzungsänderung -

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Über Anträge zur Satzungsänderung kann nur entschieden werden, wenn sie rechtzeitig mit der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung verschickt worden sind.

- § 11. Aufgaben der Mitgliederversammlung, Niederschrift -

(1) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:

a. Begrüßung und Eröffnung, Wahl des Protokollführers,
b. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder,
c. Jahresbericht des Vorstandes,
d. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
e. Entlastung des Schatzmeisters,
f. Entlastung des Vorstandes,
g. im Bedarfsfall: Ehrungen,
h. im Bedarfsfall: Wahl des Vorstandes,
i. im Bedarfsfall: Änderung der Beitragsordnung,
j. Beschlußfassung über Anträge,
k. Verschiedenes.

(2) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, die vom Vorsitzenden und von dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

- § 12. Haftung -

Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein nur bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.

- § 13. Auflösung der Arbeitsgemeinschaft -

(1) Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

(2) Wird die Arbeitsgemeinschaft aufgelöst, so muß das Vermögen zur Förderung der Philatelie genutzt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

- § 14. Gerichtsstand und Erfüllungsort -

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wiesbaden.

- § 15. Inkrafttreten der Satzung -

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden in Kraft.

Die MAG wurde am 17. Juli 1992 unter der Nummer 2830 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.